Art. 5 Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird vom Vorstand wenigstens einmal pro Jahr durch schriftliche Einladung einberufen. Die Einladung erfolgt mindestens 10 Tage im Voraus unter Beilage der Traktandenliste. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand oder von einem Zehntel der Mitglieder verlangt werden. 2) In Ausnahmefällen kann die MV online stattfinden 3) Für jede Mitgliedschaft besteht eine Stimme, unbesehen der Mitgliedschaftskategorie 4) Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse der Versammlung erfolgen mit einfachem Mehr der Stimmenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident/ die Präsidentin das Präsidium. Vorbehalten bleiben die abweichenden Bestimmungen dieser Statuten. 5) Die Mitgliederversammlung kann nur über die in der Traktandenliste ordnungsgemäss enthaltenen Geschäfte und über rechtzeitig eingereichte Anträge der Mitglieder Beschluss fassen. Jedes Mitglied ist berechtigt, zu den traktandierten Geschäften Änderungsanträge zu stellen. Anträge der Mitglieder müssen mindestens drei Tage vor der Versammlung dem Vorstand eingereicht werden. 6) Der Mitgliederversammlung stehen folgende Befugnisse zu: a) Wahl des Vorstandes, Präsidium, Kassier:in, der Rechnungsrevisor:innen b) Genehmigung der Rechnung, des Budgets und des Jahresprogrammes c) Festsetzung des Mitgliederbeiträge d) Änderung oder Ergänzung der Statuten e) Auflösung oder Fusion des Vereins f) Beschlussfassung über alle andern der Mitgliederversammlung von Gesetzes wegen oder durch die Statuten vorbehaltenen Geschäfte. |