Stand 6. Revision vom 27.4.2023

 

Art. 1 Name, Sitz

Unter dem Namen Pro Velo Luzern besteht ein überparteilicher Verein mit Sitz in Luzern im Sinne von Art. 60ff ZBG. Der Verein ist der Pro Velo Schweiz angeschlossen.


Art. 2 Zweck

  1. Pro Velo Luzern (Nachfolgend «Pro Velo) hat zum Zweck, generell dem Umweltschutz im Verkehrsbereich Nachachtung zu verschaffen und im speziellen das Velo als alltägliches Individualverkehrsmittel zu fördern.
  2. Pro Velo setzt sich ein für Sicherheit und Komfort der velofahrenden Bevölkerung im Strassenverkehr, für Verbesserungen im Fahrradbereich und für Verknüpfungen des Veloverkehrs mit dem öffentlichen Verkehr.
  3. Pro Velo Luzern vertritt die Interessen der velofahrenden Bevölkerung gegenüber Behörden und arbeitet mit ihnen zusammen. Sie ergreift die erforderlichen Rechtsmittel, wo dies notwendig erscheint.
  4. Zur Erreichung ihrer Zwecke arbeitet Pro Velo eng mit zielverwandten Organisationen, insbesondere dem VCS, zusammen.
  5. Pro Velo nimmt, wenn immer möglich, Einsitz in verkehrsorientierte Kommissionen, Organisationen oder Vereine welche den oben genannten Zwecken dienlich sind.


Art. 3 Mittel

Die finanziellen Mittel des Vereins bestehen aus:

a)    den Mitgliederbeiträgen

b)    Beiträgen zielverwandter Organisationen

c)    Spenden und Legate

d)    Sponsorengelder

e)    Inserate in der Vereinszeitschrift

f)     Erlöse aus Anlässen

g)    Verkauf von Produkten

h)    Einkünfte von Aufträgen oder Dienstleistungen


Art. 4 Organe

Die Organe des Vereins sind:

a)    die Mitgliederversammlung

b)    der Vorstand

c)    Arbeitsgruppen

d)    die Rechnungsrevisoren


Art. 5 Mitgliederversammlung

1)    Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird vom Vorstand wenigstens einmal pro Jahr durch schriftliche Einladung einberufen. Die Einladung erfolgt mindestens 10 Tage im Voraus unter Beilage der Traktandenliste. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand oder von einem Zehntel der Mitglieder verlangt werden.

2)    In Ausnahmefällen kann die MV online stattfinden

3)    Für jede Mitgliedschaft besteht eine Stimme, unbesehen der Mitgliedschaftskategorie

4)    Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse der Versammlung erfolgen mit einfachem Mehr der Stimmenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident/ die Präsidentin das Präsidium. Vorbehalten bleiben die abweichenden Bestimmungen dieser Statuten.

5)    Die Mitgliederversammlung kann nur über die in der Traktandenliste ordnungsgemäss enthaltenen Geschäfte und über rechtzeitig eingereichte Anträge der Mitglieder Beschluss fassen. Jedes Mitglied ist berechtigt, zu den traktandierten Geschäften Änderungsanträge zu stellen. Anträge der Mitglieder müssen mindestens drei Tage vor der Versammlung dem Vorstand eingereicht werden.

6)    Der Mitgliederversammlung stehen folgende Befugnisse zu:

a)    Wahl des Vorstandes, Präsidium, Kassier:in, der Rechnungsrevisor:innen

b)    Genehmigung der Rechnung, des Budgets und des Jahresprogrammes

c)    Festsetzung des Mitgliederbeiträge

d)    Änderung oder Ergänzung der Statuten

e)    Auflösung oder Fusion des Vereins

f)     Beschlussfassung über alle andern der Mitgliederversammlung von Gesetzes wegen oder durch die Statuten vorbehaltenen Geschäfte.


Art. 6 Vorstand

1)    Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern. Arbeitsgruppen sind nach Möglichkeit mit einem Mitglied vertreten. Dieses vertritt die Anliegen der Arbeitsgruppe im Vorstand. Es überwacht den Finanzrahmen der Arbeitsgruppe.

2)    Die Amtsdauer beträgt ein Jahr, nach dessen Ablauf sämtliche Mitglieder wieder wählbar sind.

3)    Der Vorstand konstituiert sich selbst (ausgenommen das Amt des Präsidiums und der Kassier:in). Das Präsidium kann auf mehr als eine Person aufgeteilt werden.

4)    Der Vorstand arbeitet grundsätzlich ehrenamtlich, er hat Anspruch auf die Entschädigung von effektiven Spesen und barauslagen. Für Tätigkeiten, die über das ordentliche Vorstandstätigkeit hinausgehen, kann in begründeten Einzelfällen ein massvolles Entgelt ausgerichtet werden.

5)    Der Vorstand ist das leitende Organ Er entscheidet über sämtliche Geschäfte des Vereins, die nicht per Gesetz oder Statuten anders geregelt sind.

6)    Der Vorstand kann Aufgaben an eine Geschäftsstelle oder an eine Arbeitsgruppe delegieren.

7)    Über die Sitzungen des Vorstandes werden Protokolle geführt, die allen Aktivmitgliedern zur Einsicht vorliegen. Aktivmitglieder sind Mitglieder des Vorstandes sowie der Arbeits- und Projektgruppen.

8)    Der Vorstand entscheidet über die Zeichnungsberechtigung. Im Normalfall ist das Unterschrift zu zweien.


Art. 7 Revisionsstelle

 Die Revisionsstelle besteht aus mindestens zwei dem Vorstand nicht angehörenden Vereinsmitgliedern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Ihre Amtsperiode beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.
Die Revisor:innen prüfen die vom Vorstand vorgelegte Rechnung von Pro Velo und erstatten zuhanden der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht.


Art.8 Mitglieder

Als Mitglieder können Pro Velo beitreten:

a)    Natürliche Personen als Einzelmitglieder oder als Kollektivmitglieder. Als Kollektiv gelten mehrere Personen, die zusammen in einem Haushalt leben.

b)    Juristische Personen, welche die Bestrebungen und Ziele von Pro Velo unterstützen.

1)    Mitglied von Pro Velo ist, wer den jährlichen Mitgliederbeitrag bezahlt.

2)    Die Mitgliedschaft erlischt

a)     durch Austritt, oder Nicht-Bezahlen des Mitgliederbeitrages per Ende Kalenderjahr

b)    durch Ausschluss oder Tod per sofort

3)    Mitglieder können durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.

4)    Die Mitglieder haften nur mit dem Mitgliederbeitrag und nicht für Vereinsschulden.

 


Art. 9 Arbeitsgruppen

1)    Arbeitsgruppen werden vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung eingesetzt.

Arbeitsgruppen können ein Budget beantragen. Die Mitglieder von Arbeitsgruppen organisieren sich selbständig.


Art. 10 Projektgruppen

Die Mitglieder von Projektgruppen organisieren sich selbständig. Nach Abschluss ihrer Aufgabe löst sich die Gruppe auf.


Art. 12. Statutenänderung, Fusion und Auflösung

Eine Statutenänderung, eine Fusion oder die Auflösung des Vereins können nur durch Zustimmung von mehr als 2/3 der an der Versammlung teilnehmenden Mitglieder vorgenommen werden.

Eine Fusion kann nur mit einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichem Zweck von
der Steuerpflicht befreiten juristischen Person mit einem ähnlichen Zweck mit Sitz in der Schweiz erfolgen.
Nach der Auflösung des Vereins geht ein allfälliger finanzieller Überschuss an Pro Velo Schweiz.

 

Genehmigt an der MV vom 25. April 1996
Ergänzt an der MV’s vom 18.03.2003, 5.03.2008, 4. 3. 2009 sowie 27.4.2023

 
 
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