Statuten von Pro Velo Luzern
Art. 1 Name, Sitz


Unter dem Namen Pro Velo Luzern (bis 4. März 2008 Interessengemeinschaft (IG) Velo)
besteht ein überparteilicher Verein mit Sitz in Luzern im Sinne von Art. 60ff ZBG. Der Verein
ist der Pro Velo Schweiz angeschlossen.

Art. 2 Zweck


1. Pro Velo Luzern hat zum Zweck, generell dem Umweltschutz im Verkehrsbereich
Nachhaltung zu verschaffen und im Speziellen das Velo als umweltfreundliches,
energiesparendes und gesundes Individualverkehrsmittel zu fördern.
2. Sie setzt sich ein für Sicherheit und Komfort der Velofahrenden im Strassenverkehr, für
Verbesserungen im Fahrradbereich und für Verknüpfungen des motorlosen
Individualverkehrs mit dem öffentlichen Verkehr.
3. Pro Velo Luzern wahrt die Interessen der Velo fahrenden Bevölkerung gegenüber den
kommunalen, den kantonalen und den Bundesbehörden und arbeitet mit ihnen
zusammen. Sie ergreift die erforderlichen Rechtsmittel, wo dies notwendig erscheint.
4. Zur Erreichung ihrer Zwecke arbeitet Pro Velo eng mit zielverwandten Organisationen,
insbesondere dem VCS, zusammen.
5. Pro Velo Luzern nimmt, wenn immer möglich, Einsitz in verkehrsorientierte
Kommissionen, Organisationen oder Vereine welche den oben genannten Zwecken
dienlich sind.

Art. 3 Mittel


Die finanziellen Mittel des Vereins bestehen aus:
a) den Mitgliederbeiträgen
b) Beiträgen zielverwandter Organisationen
c) Spenden von Mitgliedern und Gönnern
d) Sponsorengelder
e) Inserate in der Vereinszeitschrift
f) Erlöse aus Anlässen
g) Verkauf von Produkten
h) Einkünfte von Aufträgen oder Dienstleistungen

Art. 4 Organe

Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) Arbeitsgruppen
d) die Rechnungsrevisoren

Art. 5 Mitgliederversammlung


1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird vom Vorstand
wenigstens einmal pro Jahr durch schriftliche Einladung einberufen. Die Einladung
erfolgt mindestens 10 Tage im Voraus unter Beilage der Traktandenliste.
Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand oder von einem
Zehntel der Mitglieder verlangt werden.
2) Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Beschlüsse der Versammlung erfolgen mit einfachem Mehr der Stimmenden. Bei
Stimmengleichheit entscheidet der Präsident/ die Präsidentin. Vorbehalten bleiben die
abweichenden Bestimmungen dieser Statuten.
3) Die Mitgliederversammlung kann nur über die in der Traktandenliste ordnungsgemäss
enthaltenen Geschäfte und über rechtzeitig eingereichte Anträge der Mitglieder
Beschluss fassen. Jedes Mitglied ist berechtigt, zu den traktandierten Geschäften
Änderungsanträge zu stellen. Anträge der Mitglieder müssen mindestens drei Tage vor
der Versammlung dem Vorstand eingereicht werden.
4) Der Mitgliederversammlung stehen folgende Befugnisse zu:
a) Wahl des Vorstandes, Präsident/Präsidentin, Kassier, der Rechnungsrevisoren
b) Genehmigung der Rechnung, des Budgets und des Jahresprogrammes
c) Festsetzung des Mitgliederbeitrages von max. Fr. 70.- jährlich für Einzelpersonen/
Familien und Fr.150.—für Firmen/Organisationen
d) Änderung oder Ergänzung der Statuten
e) Auflösung des Vereins
f) Beschlussfassung über alle andern der Mitgliederversammlung von Gesetzes
wegen oder durch den Statuten vorbehaltenen Geschäfte.

Art. 6 Vorstand


1) Der Vorstand sollte sich paritätisch zusammensetzen. Der Vorstand besteht aus
mindestens 3 Mitgliedern. Jede Arbeitsgruppe ist nach Möglichkeit mit einem Mitglied
vertreten. Dieses vertritt die Anliegen der Arbeitsgruppe im Vorstand. Es überwacht den
Finanzrahmen der Arbeitsgruppe.
2) Die Amtsdauer beträgt ein Jahr, nach dessen Ablauf sämtliche Mitglieder wieder
wählbar sind.
3) Der Vorstand konstituiert sich selbst (ausgenommen das Amt des Kassiers/der
Kassierin und des Präsidenten/ der Präsidentin)
4) Über die Sitzungen des Vorstandes werden Protokolle geführt, die allen
Aktivmitgliedern zur Einsicht vorliegen. Aktivmitglieder sind Mitglieder des Vorstandes
sowie der Arbeits- und Projektgruppen.
5) Der Vorstand entscheidet über die Zeichnungsberechtigung

Art. 7 Rechnungsrevisoren


Die Revisoren prüfen die vom Vorstand vorgelegte Rechnung von Pro Velo und erstatten
zuhanden der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht.

Art.8 Mitglieder


1) Mitglied von Pro Velo ist, wer den jährlichen Mitgliederbeitrag von max. Fr. 70.-- /
Fr.150.-- bezahlt.
2) Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Austritt, oder Nicht-Bezahlen des Mitgliederbeitrages per Ende Kalenderjahr
b) durch Ausschluss oder Tod per sofort
3) Mitglieder können durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.
4) Die Mitglieder haften nur mit dem Mitgliederbeitrag und nicht für Vereinsschulden.

Art. 9 Arbeitsgruppen


1) Arbeitsgruppen werden vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung eingesetzt.
2) Arbeitsgruppen können ein Budget beantragen. Die Mitglieder von Arbeitsgruppen
organisieren sich selbständig.

Art. 10 Projektgruppen


Die Mitglieder von Projektgruppen organisieren sich selbständig. Nach Abschluss ihrer
Aufgabe löst sich die Gruppe auf.

Art. 12. Statutenänderung und Auflösung


Statutenänderung oder die Auflösung des Vereins können nur durch Zustimmung von mehr
als 2/3 der an der Versammlung teilnehmenden Mitglieder vorgenommen werden. Nach der
Auflösung des Vereins geht ein allfälliger finanzieller Überschuss an Pro Velo Schweiz.

Genehmigt an der GV vom 25. April 1996
Ergänzt an der GV vom 18.03.2003, 5. März 2008
Ergänzt an der GV vom 4. 3. 2009

 

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